Bundesgericht fordert landesweite Sonderprüfung von Mobilfunkantennen.

Falsch: „Die Einhaltung der Grenzwerte wird dauernd überwacht.“

Die Sendestärke von Mobilfunkantennen kann durch die Mobilfunkanbieter dynamisch und bei Bedarf verändert werden. Die Überprüfung der Einhaltung der maximal zulässigen Sendestärke erfolgt über 2 Stufen.

Stufe 1: Selbstkontrolle der Mobilfunkanbieter
Die effektiven Sendewerte werden bei den Mobilfunkanbietern in einem „automatisierten Bericht“ einmal am Tag mit den maximal erlaubten Sollwerten verglichen. Falls Überschreitungen stattfinden, müsste der Mobilfunkanbieter selbst innerhalb von 24h die Ursache beheben.

Stufe 2: Information an kantonales Lufthygieneamt
Falls es zu Überschreitungen kam, sollten diese (manuell) in ein Formular eingefüllt und alle 2 Monate an die kantonalen Lufthygieneämter gesendet werden.

Da diese Kontrollen und die Sicherheit nachweislich nicht wie vorgeschrieben funktioniert hat, wurde vom Bundesgericht vor kurzem eine Nachprüfung aller Antennenstandorte in der Schweiz veranlasst.

Aktueller Bundesgerichtsentscheid

Das Bundesgericht verordnet dem BAFU das vorhandene QS-Systeme zu prüfen und mit Stichprobenkontrollen vor Ort (Antennen) zu belegen.

Auszug aus der Erwägung 8.3 des Bundesgerichtsurteil vom 3. September 2019
Das BAFU wird daher aufgefordert, … eine schweizweite Kontrolle des ordnungsgemässen Funktionierens der QS-Systeme durchführen zu lassen oder zu koordinieren. Dies drängt sich auch deshalb auf, weil sich die letzte dieser Kontrollen in den Jahren 2010/2011 auf die computergesteuerten Parameter und die Angaben in den Datenbanken beschränkte und damals der Datenfluss bzw. die Datenübertragung von der realen Anlage in die QS-Datenbank nicht vor Ort überprüft wurde. Zur Prüfung dieser Datenübertragung sollten daher die nächsten Stichprobenkontrollen mit Kontrollen vor Ort an den Anlagen ergänzt werden, wie dies die Ecosens AG im Bericht zur Stichprobenkontrolle 2010/2011 empfiehlt.
Quelle Bundesgerichtsentscheid: www.bger.ch

Ergänzende Informationen dazu im: www.tagesanzeiger.ch

Falsch: „Grenzwerte schützen vor schädigender Mobilfunkstrahlung“

Die geltenden Grenzwerte sind auf Erwärmung des menschlichen Gewebe durch Funkstrahlen ausgelegt und sollen verhindern, dass durch diese Erwärmung Schäden entstehen. Den mittlerweile eindeutig wissenschaftlich belegten zellulären Effekten von Funkstrahlung wird mit den aktuellen Grenzwerten nicht Rechnung getragen! Deshalb schützen die aktuellen Grenzwert nur vor „Erwärmung“, nicht aber vor weiteren potenziell schwerwiegenden Schädigungsrisiken. Wir stellen Ihnen diese verschiedene Schädigungsrisiken unter „Fakten“ vor.

Falsch: „Die Schweiz hat tiefere Grenzwerte“

In der Schweiz gelten die gleichen Grenzwerte wie im Ausland, nämlich der Immissions-Grenzwert IGW. Dieser liegt bei max. 61V/m, gilt überall und entspricht den Internationalen Normen.

Ergänzend dazu hat die Schweiz noch einen Anlage-Grenzwert AGW mit 6V/m. Dieser gilt nur für Orte, an denen die dauernde Aufenthaltsdauer länger als 2.2h pro Tag ist (diese Orte werden OMEN genannt). Aber auch der AGW trägt dem zellulären Schädigungsrisiko keine Rechnung. Beachten Sie dazu den Artikel zum „Grenzwertschwindel“ unter www.gigaherz.ch.

Spannend: Länder wie Polen, Russland, Monaco oder Litauen haben ähnliche Grenzwerte wie unser AGW (also 6V/m). ABER sie gelten dort allgemein und nicht nur an Orten mit empfindlicher Nutzung. Hier eine Grafik zum Vergleich der Grenzwerte in Europa:

Quelle: https://www.nzz.ch